Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 06/2007

der Firma Pipp Papierverarbeitung und Versandservice (im folgenden Auftragnehmer genannt)


I. Geltungsbereich, Vertragsschluss

Der Auftragnehmer liefert an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (alle nachfolgend Auftraggeber genannt) grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Geltung anderer Bedingungen, insbesondere der Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, wird widersprochen. Diese gelten nur, wenn sie ausnahmsweise mit ausdrücklichem schriftlichem Einverständnis des Auftragnehmers vereinbart wurden. Die Angebote des Auftragnehmers erfolgen freibleibend. Aufträge sind für den Auftragnehmer erst verbindlich, wenn er sie schriftlich oder per Fax bestätigt hat oder mit deren Ausführung begonnen hat. Etwaige Vereinbarungen aus vorherigen Aufträgen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht erneut
schriftlich vereinbart werden.


II. Vertragsinhalt, Preise
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers sind Netto-Preise. Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen. Die Preise des Auftragnehmers gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk des Auftragnehmers. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Musterfertigungen, Vorabauflagen, Änderungen  an gelieferten/übertragenen Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Ergibt sich die Höhe der Vergütung für die vorgenannten Leistungen nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen, so gilt § 632 Abs. 2 BGB entsprechend. Ausgelieferte Belegexemplare zählen zu bestellten Auflagen und werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer darf ohne Benachrichtigung des Auftraggebers Belegexemplare in geringer Stückzahl entnehmen und behalten. Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Mehr- oder Minderlieferungen von 10% der bestellten Ware nach oben oder nach unten gelten als vertragsgemäß. Innerhalb dieser Abweichung wird die tatsächlich
gelieferte Menge abgerechnet.


III. Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Zahlung ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto,  Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nicht akzeptiert. Die Lieferung erfolgt erst nach Zahlung des Portos. Portorechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt vor Ausführung eines Auftrages eine Vorauszahlung bis zur Höhe des Brutto-Auftragswertes zu verlangen.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist im Übrigen ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem selbem rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, spätestens zehn Tage nach Lieferung der Waren den Preis einschließlich der Nebenkosten gemäß Ziff. 2 (Versandkosten etc.) zu bezahlen. Mit Ablauf der Frist kommt der Auftraggeber in Verzug.


IV. Lieferung, Rücktritt, Kündigung, Gefahrtragung, Zurückbehaltung, Verpackungen,
Leistungspflicht
Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Verzögert sich die Leistung des Auftragnehmers, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn der Verzug vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenstände ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu
den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte
Annahme-/Sammelstelle weiter Entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Brennstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Druckbogen und sonstiges Rohmaterial sind, wenn nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber unter Angaben von Mengen, Signatur oder Sorte plan liegend, frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers anzuliefern. Angemessene Zuschussmengen sind vom Auftraggeber unverlangt zu fertigen und sogleich mit zu liefern. Grundlage für die Angemessenheit sind die Empfehlungen des Verbandes Deutscher Buchbindereien. Eine Wareneingangskontrolle hinsichtlich Mängel findet nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gegen Kostenerstattung statt. Ist das angelieferte Werkgut zu knapp bemessen, werden die durch diesen Umstand entstehenden Kosten dem Auftraggeber extra berechnet.
Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber bestellte Arbeiten oder Gegenstände ganz oder teilweise bei Unterlieferanten anfertigen lassen, wenn dadurch die Rechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.


V. Vertragliches Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinem Besitz geratenen Materialien zu. Das vorgenannte vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen geltend gemacht werden.


VI. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und das Miteigentum an den Werkstücken, soweit durch Verarbeitung erlangt, bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, gelieferte Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er
tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits hiermit sämtliche Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsrückstand gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies jedoch der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Dritten die Abtretung mitteilt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderungum mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

VII. Beanstandungen, Gewährleistungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vorund Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um
Fehler handelt, die erst in dem sich an die Musterabnahme/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Wird bei der Musterabnahme nicht das Produkt in seiner Gesamtheit geprüft, sondern nur eine Eigenschaft, so ist dies vom Auftraggeber schriftlich auf dem Abnahmemuster zu vermerken.
Der Auftraggeber hat die Pflicht, die gelieferte Ware unverzüglich nach der Lieferung auf Qualitätsund Mengenabweichungen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt, allerdings nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Geringfügige Abweichungen vom Muster oder von Vorlagen können nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen und dem Endprodukt sowie für Verarbeitungstoleranzen nach Maßgabe des Verbandes Deutscher Buchbindereien. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigen, ausgeschlossen.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragung hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen. Der Auftragnehmer gibt dem Auftraggeber keine Garantie im Rechtssinne ab.


VIII. Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
− bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden,
− bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden bis zur Höhe des Auftragswertes.
− im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
− bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der
Ware,
− bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.


IX. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren in einem Jahr beginnend mit der Lieferung.


X. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druck- und Papier verarbeitenden Industrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.


XI. Archivierung, Versicherung, Lagerung, Abfälle
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Die Versicherung in Verwahrung genommener Sachen besorgt ausschließlich der Auftraggeber selbst. Separate Versicherungen erfolgen nur auf Weisung und gegen Entgelt. Ausschuss, Abfälle und nicht abgenommene Überauflagen fallen dem Auftragnehmer zu und werden von ihm makuliert. Der Auftragnehmer lagert Druckbogen, Halbfabrikate und Fertigfabrikate
für den Auftraggeber zu folgenden Bedingungen ein: Druckbogen werden vor Produktionsbeginn und nach Produktionsende jeweils maximal eine Woche kostenlos eingelagert. Anfallende Kosten bei darüber hinausgehenden Aus- und Umlagerungen werden vom Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Berechnung der Lagerkosten erfolgt monatlich. Bei Abruf von gelagerten Druckbogen ohne Aufbindung werden außerdem die für die Übernahme, Verpackung, Abholung oder Auslieferung entstehenden Selbstkosten berechnet. Während der Lagerung werden karteimäßige Bestandsmeldungen nach Wunsch und nur nach den Unterlagen des Auftragnehmers vorgenommen.


XII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von zwei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Bei Kündigung durch den Auftraggeber hat dieser die Kosten für Materialien nach dem üblichen Marktpreis zzgl. Verwaltungs- und Lagerkosten zu ersetzen, die zur Durchführung des Auftrags vom Auftragnehmer angeschafft wurden.


XIII. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Der Auftraggeber sichert zu, dass mit der Durchführung des Auftrags keine Urheberrechte Dritter verletzt werden und dass dem Auftragnehmer keine Nachprüfungspflicht trifft.


XIV. Speicherung personenbezogener Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass Daten betreffend den Auftraggeber gespeichert werden.


XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des HGB ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Auftraggeber an einem anderen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. m Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen hiervon unberührt. Die
unwirksame Bedingung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die de

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